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REISEBEDINGUNGEN des KINDERVEREINIGUNG Chemnitz e.V.

Es sind Deine Ferien!

REISEBEDINGUNGEN des KINDERVEREINIGUNG Chemnitz e.V. für Maßnahmen der Kinder- und Jugenderholung, der außerschulischen Jugendbildung sowie der internationalen Jugendarbeit

Stand: 01.07.2018 (gültig für alle Reiseverträge ab dem 01.07.2018)

Vorbemerkung

Sehr geehrte Sorgeberechtigte und Teilnehmer,
die KINDERVEREINIGUNG CHEMNITZ e.V. veranstaltet Ferienfreizeitfahrten (nachfolgend kurz „Reisen" genannt) im Rahmen seiner Tätigkeit nach § 11 ff. SGB VIII (Kinder- und Jugendhilfegesetz) und ist insofern Veranstalter von Reisen im Sinne des Reiserechts. Ihr Vertragspartner ist die KINDERVEREINIGUNG Chemnitz e.V., an die Sie sich mit Abgabe Ihrer „Verbindlichen Anmeldung" zur Buchung einer Reise wenden. Wir bitten mit Ihrer Buchung um Ihr Vertrauen für unsere Reiseangebote. Vertrauen setzt Kenntnis der beiderseitigen Rechte und Pflichten voraus. Deshalb regeln diese REISEBEDINGUNGEN, die Inhalt des mit Ihnen abzuschließenden Vertrages werden, das Verhältnis zwischen der/m Reiseteilnehmer/in und uns als Veranstalter. Sie ergänzen die gesetzlichen Vorschriften der §§ 651 a-y BGB sowie Artikel 250 und 252 des EGBGB.

1. Teilnehmer und Vertragsgrundlage
Als Teilnehmer der Reisen können sich Kinder und Jugendliche durch ihre gesetzlichen Vertreter, entsprechend des in der Reisebeschreibung festgelegten Reisealters und sonstiger dort aufgeführter Teilnahmebedingungen, anmelden. Für einzelne Fahrten können Sonderregelungen getroffen werden. Maßgeblich für den Inhalt des Vertrages und die Durchführung der Reise sind:
• diese REISEBEDINGUNGEN
• die Reisebeschreibung entsprechend des Online-Reisekataloges oder der gesonderten Reiseausschreibung
• die Angaben des Veranstalters im Feriensteckbrief, siehe www.steckbrief.verreiser.de
• das fahrtspezifische Informationsblatt (Fahrtbeschreibung)
• das Merkblatt "Hinweise von A bis Z für die Ferienlager"

2. Anmeldung und Reisebestätigung
Mit der Anmeldung zur Reise, u.a. durch Übersendung/ Übergabe des Formulars zur verbindlichen Reiseanmeldung inklusive der unterzeichneten Kenntnisnahmeerklärung der Datenschutzhinweise der KINDERVEREINIGUNG Chemnitz e.V. oder auf sonstige rechtsverbindliche Weise, bietet der Teilnehmer dem Veranstalter den Abschluss eines Reisevertrages verbindlich an. Minderjährige Teilnehmer werden im Verhältnis zum Veranstalter durch ihren jeweiligen zur Personensorge berechtigten gesetzlichen Vertreter (nachfolgend kurz „gesetzlicher Vertreter“ genannt) vertreten, der Erklärungen betreffend das Vertragsverhältnis stets für den Teilnehmer und in eigenem Namen abgibt. Bestehen mehrere gesetzliche Vertreter, ist für den Veranstalter bereits die Erklärung eines gesetzlichen Vertreters allein maßgebend. Soweit nachfolgend der Teilnehmer hinsichtlich seiner Rechte und Pflichten benannt wird, betrifft die entsprechende Regelung stets auch den gesetzlichen Vertreter in eigenem Namen, soweit sich nicht aus dem Charakter der Regelung ergibt, dass diese nur den Teilnehmer höchstpersönlich betrifft.

An die Erklärung über die Anmeldung zur Reise ist der Teilnehmer 14 Tage gebunden.
Der Reisevertrag ist erst dann zustande gekommen, wenn die Anmeldung zur Reise durch den Veranstalter in der Regel ausdrücklich durch Ausfertigung und Übergabe/Übersendung einer Reisebestätigung an den Teilnehmer inklusive der unterzeichneten Kenntnisnahmeerklärung der Datenschutzhinweise der KINDERVEREINIGUNG Chemnitz e.V. angenommen wurde. Weicht der Inhalt der Reisebestätigung vom Inhalt der Anmeldung ab, so liegt ein neues Angebot des Veranstalters vor, an das dieser für die Dauer von zehn Tagen gebunden ist. Der Reisevertrag kommt auf der Grundlage dieses neuen Angebots zustande, wenn der Reisende dem Veranstalter durch ausdrückliche Erklärung, oder konkludent durch Vornahme von Anzahlung oder Restzahlung die Annahme erklärt.

Der Teilnehmer wird darauf hingewiesen, dass bei allen oben genannten Buchungsarten aufgrund der gesetzlichen Vorschrift des § 312 g Abs. 2, Satz 1 Nr. 9 BGB kein Widerrufsrecht bei Pauschalreiseverträgen, die im Fernabsatz abgeschlossen wurden nach Vertragsabschluss besteht. Ein Rücktritt vom Vertrag gemäß § 651 h BGB hingegen ist unter Berücksichtigung der Regelung in Ziffer 7 jederzeit möglich.

3. Reisepreis, Übergabe der Reiseunterlagen und Zahlungsbedingungen
Der Reisepreis bestimmt sich nach der für den jeweiligen Ferienzeitraum gültigen Reisebeschreibung. Ermäßigungen bedürfen der ausdrücklichen schriftlichen Vereinbarung bzw. Bestätigung durch den Veranstalter. Anderweitig durch den Teilnehmer für die Reise genutzte personenbezogene Zuschüsse, Förderungen etc. sowie die Höhe der zu leistenden Anzahlung werden durch die vorstehenden Regelungen nicht berührt.
Nach Erhalt der Reisebestätigung und der Aushändigung des Sicherungsscheines mit Namen und Kontaktdaten des Kundengeldabsicherers hat der Teilnehmer innerhalb von 14 Tagen eine Anzahlung von 20 % des Reisepreises zu leisten. Der Restbetrag ist vier Wochen vor Reiseantritt gegen Aushändigung aller weiteren Reiseunterlagen fällig, sofern die Reise nicht mehr nach Ziffer 13. oder der Reiseausschreibung abgesagt werden kann bzw. soweit keine anderen Vereinbarungen getroffen wurden. Bei Abschluss des Vertrages innerhalb von 4 Wochen vor Reisebeginn ist der volle Reisepreis nach Erhalt der Reisebestätigung und des Sicherungsscheines fällig.

Kommt der Teilnehmer mit der Zahlung des Reisepreises teilweise oder vollständig in Verzug, ist der Veranstalter nach Zahlungserinnerung und Fristsetzung berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und eine Entschädigung entsprechend Ziffer 11. zu verlangen.

4. Leistungen des Veranstalters
Die Leistungsverpflichtung des Veranstalters ergibt sich aus dem Inhalt der Reisebeschreibung und der Reisebestätigung sowie den übergebenen Reiseunterlagen unter Beachtung der Landesüblichkeit bei Auslandsreisen.
Andere Mitarbeiter des Veranstalters und die Jugendgruppenleiter sind nicht berechtigt, irgendwelche Erklärungen abzugeben oder Zusagen zu machen, die von den Leistungsbeschreibungen und sonstigen Reiseinformationen in den Reiseunterlagen des Veranstalters abweichen.
Von den u.g. Regelleistungen abweichende Leistungsverpflichtungen des Veranstalters und Reisebesonderheiten werden in der Reisebeschreibung bzw. der Reisebestätigung angegeben. Diese gelten als vereinbart.

Der Reisepreis schließt in der Regel folgende Leistungen des Veranstalters und der von ihm vertraglich gebundenen Leistungsträger ein:
• Hin- und Rückfahrt zwischen Chemnitz und dem Reiseziel, sofern nicht eine Selbstanreise und Selbstabholung vorgegeben ist
• Verpflegung laut Leitungsbeschreibung
• Unterkunft
• Betreuung durch geschulte Jugendgruppenleiter
• Gruppenangebote lt. Reisebeschreibung

5. Leistungsänderungen
Änderungen wesentlicher Reiseleistungen gegenüber dem vereinbarten Inhalt des Reisevertrages, die nach Vertragsschluss notwendig werden und die von uns nicht wider Treu und Glauben herbeigeführt wurden, sind nur gestattet, soweit die Abweichungen nicht erheblich sind und den Gesamtzuschnitt der gebuchten Reise nicht beeinträchtigen. Der Veranstalter hat den Kunden in diesem Fall über die Leistungsänderung unverzüglich nach Kenntnis des Änderungsgrundes auf einem dauerhaften Datenträger (z.B. durch E-Mail oder Sprachnachricht) klar verständlich und in hervorgehobener Weise zu informieren. Der Teilnehmer ist im Falle einer erheblichen Änderung einer wesentlichen Eigenschaft einer Reiseleistung oder Abweichung von besonderen Vorgaben des Teilnehmers, berechtigt, in einer angemessenen Frist entweder die Änderung anzunehmen oder unentgeltlich vom Pauschalreisevertrag zurückzutreten oder die Teilnahme an einer Ersatzreise zu verlangen, wenn der Reiseveranstalter eine solche Reise angeboten hat. Dabei hat der Teilnehmer die Wahl auf die Mitteilung des Veranstalters zu reagieren, indem er der Vertragsänderung zustimmt, die Teilnahme an einer Ersatzreise verlangt oder unentgeltlich vom Vertrag zurücktritt. Die mitgeteilte Änderung ist angenommen, wenn der Teilnehmer nicht oder nicht innerhalb der gesetzten Frist reagiert.

6. Pass-, Visa-, Gesundheitsbestimmungen/Reiseunterlagen/Reisedokumente
Der Veranstalter informiert in der Reisebeschreibung und den Reiseunterlagen über Pass, Visa-, Zoll-, Devisen- und Gesundheitsbestimmungen einschließlich der ungefähren Fristen für die Erlangung von gegebenenfalls notwendigen Visa, die für das jeweilige Reiseland gültig sind. Der Teilnehmer ist verpflichtete, den Veranstalter zu informieren, wenn er die notwendigen Reiseunterlagen nicht innerhalb der vom Veranstalter mitgeteilten Frist erhält. Der Teilnehmer ist selbst für das Beschaffen und Mitführen der behördlich notwendigen Reisedokumente, sowie eventuell erforderliche Impfungen, sowie das Einhalten von Zoll- und Devisenvorschriften verantwortlich. Nachteile die aus dem Nichtbefolgen dieser Vorschriften resultieren, gehen zu Lasten des Teilnehmers, es sei denn der Veranstalter hat fasch oder unzureichend informiert.

Alle vom Veranstalter zusätzlich geforderten Reisedokumente und Unterlagen, wie der von dem gesetzlichen Vertreter vollständig auszufüllende und zu unterschreibende Feriensteckbrief, Nachweise über notwendige Krankenversicherungen, Einzahlungsnachweise sind zur Reise mitzubringen / mitzugeben bzw. den vom Veranstalter beauftragten Personen/Jugendgruppenleitern auf Verlangen vorzulegen.

Der Veranstalter ist nicht verpflichtet, bei Fehlen von notwendigen Reiseunterlagen/ Reisedokumenten den Teilnehmer zur Reise mitzunehmen. Alle Nachteile und Schadensforderungen, auch von Dritten, die sich aus der Nichteinhaltung der o. g. Bestimmungen (z. B. nicht vollständige, fehlende oder falsche Angaben im Feriensteckbrief oder fehlende sonstige vom Veranstalter geforderte Unterlagen) ergeben, gehen zu Lasten des Teilnehmers, es sei denn, der Veranstalter hat die Ursachen gesetzt.

7. Versicherungen
Der Teilnehmer kann bzw. sollte in eigener Verantwortung und auf eigene Kosten Versicherungen abschließen, die Risiken absichern, für die der Veranstalter keine Haftung übernehmen kann oder keine Gruppenversicherung abgeschlossen hat. Auf die Möglichkeit des Abschlusses einer Reiserücktrittskostenversicherung oder einer Versicherung zur Deckung der Rückführungskosten bei Unfall oder Krankheit wird ausdrücklich hingewiesen. Für den Teilnehmer muss mindestens für die Dauer der Reise Krankenversicherungsschutz bestehen, der auf Anforderung des Veranstalters nachzuweisen ist. Bei Reisen in das Ausland ist ein Nachweis über eine bestehende private Auslandskrankenversicherung bzw. der Auslandskrankenschein der gesetzlichen Krankenkassen für mindestens die Dauer der Reise und mit Übernahmegarantie für evtl. entstehende Rückholungskosten mitzuführen. Eine evtl. notwendige Vorerstattung von Arzt- bzw. Heilkosten im Ausland kann im Einzelfall in zumutbarem Umfang durch den Veranstalter erfolgen. Diese Kosten sind durch den Teilnehmer unmittelbar, spätestens innerhalb von 14 Tagen nach Beendigung der Reise, an den Veranstalter, unabhängig von einer möglichen Erstattung durch die Krankenversicherung des Teilnehmers, zurückzuzahlen.

8. Reisegepäck
Reisegepäck wird im normalen Umfang befördert. Dies bedeutet in der Regel pro Teilnehmer einen Koffer oder anderes vergleichbares größeres Gepäckstück bis max. 20kg und zusätzlich ein Handgepäckstück. Ein Anspruch auf darüber hinausgehende Gepäckbeförderung besteht nur im Rahmen des Möglichen. Abweichungen bedürfen, soweit nicht in den Reiseunterlagen benannt, der vorherigen schriftlichen Zustimmung des Veranstalters. Gepäck und sonstige mitgenommene Sachen sind vom Teilnehmer im Rahmen der seinem Alter angemessenen Möglichkeiten selbst zu beaufsichtigen. Der Teilnehmer haftet für Schäden, die durch die von ihm mitgeführten Reisesachen verursacht werden. Eine Haftung für preisintensive Fahrräder, wertintensive Sportgeräte bzw. Musikinstrumente, Handys sowie Wertsachen außerhalb des nach dem Charakter der Reise üblichen Wertumfanges ist ausgeschlossen, soweit der Mitnahme nicht ausdrücklich durch den Veranstalter zugestimmt wurde. Unberührt bleiben die Regelungen über Fristen zur Anmeldung von Ansprüchen nach Ziffer 18. Absatz 3.

9. Stellung der Jugendgruppenleiter, Verhaltensanforderungen an die Teilnehmer
Die Teilnehmer werden durch qualifizierte Jugendgruppenleiter betreut. Diese sind vor Ort Ansprechpartner des Teilnehmers und Vertreter des Veranstalters. Ansprechpartner des nicht mitreisenden gesetzlichen Vertreters des minderjährigen Teilnehmers ist grundsätzlich der Veranstalter an dessen Sitz. Die Teilnehmer haben den Anweisungen der Jugendgruppenleiter Folge zu leisten. Die Hausordnung und sonstigen objektspezifischen Bestimmungen sind einzuhalten. Die Teilnehmer sind zur angemessenen Mitwirkung und Mithilfe bei der Umsetzung der Zimmerordnung, Endreinigung, Zeltaufbau und Tischdiensten - bei Reisen mit Gruppenselbstversorgung auch Küchendienste - etc. verpflichtet, sofern ihnen dies zumutbar und bei der jeweiligen Reise üblich ist. Der Veranstalter erwartet, dass der Teilnehmer die Sitten und Gebräuche des Gastlandes respektiert und bei seinem Handeln beachtet. Der gesetzliche Vertreter verpflichtet sich im Rahmen seiner Möglichkeiten und der ihm obliegenden Aufsichtspflicht dazu, den Teilnehmer auf die Reise entsprechend den Reiseunterlagen, Reisebedingungen etc. vorzubereiten bzw. diesem dabei Unterstützung zu geben. Auch während des Aufenthaltes in ausländischen Reisezielen und des Transports werden insbesondere für die Betreuungs-, die Fürsorge- und Aufsichtspflichtaufgaben der Jugendgruppenleiter sowie für das Verhalten der Teilnehmer die Bestimmungen des Gesetzes zum Schutz der Jugend in der Öffentlichkeit (Jugendschutzgesetz - JuSchG) der Bundesrepublik Deutschlands zu Grunde gelegt.

10. Beginn und Ende der Obhutspflicht des Veranstalters/ Reiseende
Die Obhutspflicht des Veranstalters beginnt mit der Übergabe des Teilnehmers durch den gesetzlichen Vertreter bzw. die durch diesen schriftlich bevollmächtigte Person am vereinbarten Abfahrtsort, an die für die Fahrt durch den Veranstalter eingesetzten Jugendgruppenleiter. Bei volljährigen Teilnehmern gilt hierbei der Zeitpunkt des Meldens beim Jugendgruppenleiter. Die Jugendgruppenleiter können sich durch einen Jugendgruppenleiterausweis legitimieren. Die Fahrt ist mit der Übergabe des Teilnehmers durch die Jugendgruppenleiter bzw. Mitarbeiter des Veranstalters an den gesetzlichen Vertreter bzw. die schriftlich durch diesen bevollmächtigte Person am vereinbarten Rückankunftsort zur vereinbarten Zeit beendet. Bei volljährigen Teilnehmern und Teilnehmern über 11 Jahre mit schriftlicher Erlaubnis des gesetzlichen Vertreters zum „Allein-nach-Hause-gehen“ endet die Reise mit dem Verabschieden vom Jugendgruppenleiter/Mitarbeiter des Veranstalters am vereinbarten Rückankunftsort. Sollte durch den gesetzlichen Vertreter keine Abholung des minderjährigen Teilnehmers zur vereinbarten Zeit erfolgen, so verlängert sich die Reisevertragsdauer hierdurch nicht bis zur Übergabe des Teilnehmers an die Sorgeberechtigten bzw. bevollmächtigte Personen. Alle evtl. durch eine nicht schuldhaft vom Veranstalter herbeigeführte Verspätung bei der Übergabe für den Veranstalter entstehenden Mehrkosten, einschließlich von Kosten für Begleitpersonen, sind durch den Teilnehmer bzw. den gesetzlichen Vertreter zu tragen.

11. Rücktritt des Teilnehmers/ Stornokosten, vorzeitige Abreise
Vor Beginn der Reise kann der Teilnehmer jederzeit vom Vertrag zurücktreten. Maßgeblich für den Rücktritt ist der Zugang der Rücktrittserklärung beim Reiseveranstalter. Dem Teilnehmer wird empfohlen, den Rücktritt schriftlich zu erklären. In jedem Fall des Rücktritts durch den Teilnehmer oder bei Nichtantritt der Reise steht dem Veranstalter unter Berücksichtigung gewöhnlich ersparter Aufwendungen und der gewöhnlich möglichen anderweitigen Verwendung der Reiseleistung eine pauschale Entschädigung zu, es sei denn, er hat den Rücktritt zu vertreten oder ein Fall von unvermeidbaren, außergewöhnlichen Umständen vorliegt, die die Durchführung der Reise oder die Beförderung von Personen erheblich beeinträchtigen. Gemäß §651 h Abs. 3 S. 2 BGB sind Umstände unvermeidbar und außergewöhnlich, wenn sie nicht der Kontrolle des Reiseveranstalters unterliegen, und sich ihre Folgen auch dann nicht hätten vermeiden lassen, wenn alle zumutbaren Vorkehrungen getroffen worden wären. Das Vorliegen solcher Umstände muss im Einzelfall geprüft werden. Die Höhe der Entschädigung bemisst sich nach dem Reisepreis abzüglich des Werts der ersparten Kosten vom Veranstalter sowie abzüglich dessen, was er durch anderweitige Verwendung der Reiseleistung erwirbt. Die Pauschalen sind unter der Berücksichtigung des Zeitraums zwischen der Rücktrittserklärung und dem Beginn der Reise sowie der erwarteten Ersparnis von Aufwendungen und des erwarteten Erwerbs durch anderweitige Verwendungen der Reiseleistung festgelegt. Die pauschale Entschädigung wird nach dem Zeitpunkt des Zuganges der Rücktrittserklärung in einem prozentualen Verhältnis zum Reisepreis wie folgt berechnet:

• bis 30. Tag vor Reisebeginn 20 %
• ab 29. bis 22. Tag vor Reisebeginn 30 %
• ab 21. Tag bis 15. Tag vor Reisebeginn 40 %
• ab 14. Tag bis 7. Tag vor Reisebeginn 50 %
• ab 6. Tag vor Reisebeginn 55 %
• ab Nichtantritt der Reise 75 % des vollen Reisepreises.

In jedem Fall bleibt es den Teilnehmer unbenommen, den Nachweis zu führen, dass dem Veranstalter keine oder geringere Kosten als die pauschale Entschädigung entstanden sind. In diesem Fall ist der geringere Betrag zu zahlen.

Der Veranstalter behält sich vor, in Abweichung der vorstehenden Pauschalen eine höhere Entschädigung für den konkret angefallenen Schaden zu verlangen soweit der Veranstalter nachweisen kann, dass ihm wesentlich höhere Aufwendungen als die jeweils anwendbare Pauschale entstanden sind. In diesem Fall wird die geforderte Entschädigung unter Berücksichtigung der ersparten Aufwendungen und einer etwaigen anderweitigen Verwendung der Reiseleistungen konkret beziffert und belegt. Der Veranstalter verpflichtet sich spätestens innerhalb von 14 Tagen nach Zugang der Rücktrittserklärung die Rückerstattung des Reisepreises zu leisten, sofern er infolge des Rücktritts zur Rückerstattung des Reisepreises verpflichtet ist.

Nimmt der Teilnehmer einzelne Reiseleistungen, insbesondere bei vorzeitiger Abreise des Teilnehmers aus persönlichem Entschluss, auf Wunsch des gesetzlichen Vertreters oder bei nachvollziehbarem Heimwehfall oder sonstigen Gründen nicht in Anspruch, besteht kein Anspruch auf Rückvergütung oder Teilrückvergütung des Reisepreises. Der Veranstalter wird sich jedoch bei den Leistungsträgern um Erstattung der ersparten Aufwendungen bemühen. Diese Verpflichtung entfällt, wenn es sich um völlig unerhebliche Leistungen handelt oder wenn eine Erstattung nicht möglich gemacht werden kann.

Das gesetzliche Recht zur Benennung einer Ersatzperson nach § 651e BGB bleibt unberührt.

12. Umbuchungen, Vertragsübertragung auf eine Ersatzperson
Werden, soweit durchführbar, nach Abschluss des Reisevertrages vom Teilnehmer gewünschte Änderungen, z.B. hinsichtlich des Reisetermins, des Reiseziels, des Reiseweges, der Beförderungsart oder der Verpflegungs- oder Unterbringungsart vor Beginn der in Ziffer 11. genannten Fristen vorgenommen (Umbuchungen), sind wir berechtigt, 30,00 € pro Person zu berechnen. Spätere Umbuchungen sind, nur nach Rücktritt zu den Bedingungen gemäß Ziffer 11. bei gleichzeitiger Neuanmeldung möglich, es sei denn die Umbuchungswünsche verursachen nur geringfügige Kosten.
Für eine auf Wunsch des Teilnehmers hin vorgenommene Vertragsübertragung auf eine Ersatzperson sind wir berechtigt, eine Bearbeitungskostenpauschale von 30,00 € je Person zu verlangen. Hinzu kommen solche Kosten, die durch die Änderung/Stornierung von Flugtickets oder infolge von Leistungsträgern ansonsten berechtigt geforderten Mehrkosten entstehen und von uns konkret nachzuweisen sind. Der Nachweis nicht entstandener oder wesentlich niedrigerer Kosten bleibt dem Teilnehmer unbenommen. Für den Reisepreis und die durch den Eintritt der Ersatzperson entstehenden Mehrkosten haften der Teilnehmer und die Ersatzperson als Gesamtschuldner. Wir können dem Eintritt der Ersatzperson widersprechen, wenn diese den besonderen Reiseerfordernissen nicht genügt oder ihrer Teilnahme gesetzliche Vorschriften oder behördliche Anordnungen entgegenstehen. Die Umbuchung bzw. Vertragsänderung ist kostenlos, wenn diese erforderlich ist, weil der Veranstalter keine, eine unzureichende oder falsche vorvertragliche Information gemäß Art. 250 § 3 EGBGB gegeben hat gegenüber dem Teilnehmer gegeben hat.

13. Rücktritt des Veranstalters wegen Nichterreichens der Mindestteilnehmerzahl
Der Veranstalter ist zum Rücktritt vor Reisebeginn bei Nichterreichen einer ausgeschriebenen oder behördlich festgelegten Mindestteilnehmerzahl berechtigt, wenn in der Reiseausschreibung für die entsprechende Reise eine Mindestteilnehmerzahl und der Zeitpunkt, bis zu welchem dem Teilnehmer die Erklärung spätestens zugegangen sein muss, genannt sowie in der Reisebestätigung deutlich hervorgehoben hingewiesen wird. Ist keine Mindestteilnehmerzahl angegeben, beträgt die Mindestteilnehmerzahl 15 und der Zeitpunkt der Erklärung spätestens 6 Wochen vor geplantem Reisebeginn. In jedem Fall ist der Veranstalter verpflichtet, den Teilnehmer unverzüglich nach Eintritt der Voraussetzung für die Nichtdurchführung der Reise hiervon in Kenntnis zu setzen und ihm die Rücktrittserklärung unverzüglich zuzuleiten. Bereits geleistete Zahlungen auf den Reisepreis erhält der Teilnehmer unverzüglich, auf jeden Fall aber innerhalb von 14 Tagen nach dem Zugang der Rücktrittserklärung, zurück.

14. Kündigung durch den Veranstalter wegen verhaltensbedingter Gründe
Der Veranstalter kann nach Antritt der Reise ohne Einhaltung einer Frist den Reisevertrag kündigen, wenn der Teilnehmer die Durchführung der Reise ungeachtet einer Abmahnung nachhaltig stört oder wenn er sich in solchem Maße vertragswidrig verhält, dass die sofortige Aufhebung des Vertrages gerechtfertigt ist. Dies gilt insbesondere für den Fall, dass der Teilnehmer den Anordnungen der Jugendgruppenleiter mehrfach oder in grober Weise zuwiderhandelt, gegen die Haus- bzw. Objektordnung grob oder wiederholt verstößt, das „Miteinander“ in der Reisegruppe erheblich und nachhaltig beeinträchtigt oder strafbare Handlungen begeht. Kündigt der Veranstalter deshalb den Vertrag, so behält er den Anspruch auf den Reisepreis, er muss sich jedoch den Wert der ersparten Aufwendungen sowie diejenigen Vorteile anrechnen lassen, die er aus einer anderweitigen Verwendung der nicht in Anspruch genommenen Leistung erlangt.
Kosten die dem Veranstalter entstehen, um den Teilnehmer nach Hause zu schicken, inklusive der Kosten für evtl. notwendige Begleitpersonen, sind dem Veranstalter zu erstatten. Eine unverzügliche Selbstabholung des Teilnehmers durch den gesetzlichen Vertreter ist möglich, soweit die Zeitspanne bis zur Abholung dem Veranstalter zumutbar ist.

15. Pflichten des Teilnehmers bei Mängeln, Fristsetzung vor Kündigung bei Reisemängeln
Wird die Reise nicht vertragsgemäß erbracht, so kann der Teilnehmer Abhilfe verlangen. Der Veranstalter kann die Abhilfe verweigern, wenn sie unmöglich ist oder einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordert. Er kann auch in der Weise Abhilfe schaffen, dass er eine mindestens gleichwertige Ersatzleistung erbringt. Der Teilnehmer ist verpflichtet, bei Leistungsstörungen im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen mitzuwirken, um eventuelle Schäden zu vermeiden oder gering zu halten. Er ist insbesondere verpflichtet, seine Beanstandungen sowie Mängel bzw. (Versicherungs-) Schäden unverzüglich den Jugendgruppenleitern zur Kenntnis zu bringen. Diese sind beauftragt, für Abhilfe zu sorgen. Besteht eine örtliche Reiseleitung nicht, ist das Abhilfeverlangen an den Veranstalter direkt zu richten. Die Jugendgruppenleiter sind nicht berechtigt, irgendwelche Ansprüche gegen den Veranstalter anzuerkennen bzw. entsprechende Zusagen zu machen. Sollten es der Teilnehmer schuldhaft unterlassen, einen Mangel anzuzeigen, so ist ein Anspruch sowohl auf Minderung nach § 651 m BGB als auch auf Schadensersatz nach § 651 n BGB ausgeschlossen.

Will ein Teilnehmer den Reisevertrag wegen eines Reisemangels im Sinne von § 651 i Abs. 2 BGB sofern er erheblich ist, nach § 651 l BGB kündigen, hat er dem Veranstalter zuvor eine angemessene Frist zur Abhilfeleistung zu setzen. Dies gilt nur dann nicht, wenn Abhilfe vom Veranstalter verweigert wird oder wenn die sofortige Abhilfe notwendig ist.

16. Beistandspflicht des Veranstalters
Wir als Veranstalter verweisen auf unsere Bestandspflicht gemäß § 651 q BGB, wonach dem Reisenden im Falle des § 651 k Absatz 4 BGB oder aus anderen Gründen in Schwierigkeiten unverzüglich in angemessener Weise Beistand zu gewährleisten ist, insbesondere durch Bereitstellung geeigneter Informationen über Gesundheitsdienste, Behörden vor Ort und konsularische Unterstützung, Unterstützung bei der Herstellung von Fernkommunikationsverbindungen und Unterstützung bei der Suche nach anderen Reisemöglichkeiten. Dabei bleibt § 651 k Absatz 3 unberührt.

17. Datenschutz
Der Teilnehmer gibt mit Vertragsabschluss sein Einverständnis zur Verarbeitung der von ihm übermittelten Daten mittels EDV. Die Daten werden nur für den Zweck verwendet, zu dem sie erhoben worden sind. Die Bestimmungen des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG), der Datenschutzgrundverordnung (DSGVO)  und des SGB VIII (Kinder und Jugendhilfe) bleiben unberührt.

18. Beschränkung der Haftung
Die vertragliche Haftung des Veranstalters für Schäden, die nicht Körperschäden sind und nicht schuldhaft herbeigeführt wurden, ist auf den dreifachen Reisepreis beschränkt,
a) soweit ein Schaden des Teilnehmers weder vorsätzlich noch grob fahrlässig herbeigeführt wird oder
b) soweit der Veranstalter für einen dem Teilnehmer entstehenden Schaden allein wegen eines Verschuldens eines Leistungsträgers verantwortlich ist.

Für Schadensersatzansprüche des Teilnehmers gegen den Veranstalter aus Delikt, die nicht auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruhen, ist die Haftung des Veranstalters bei Sachschäden je Teilnehmer und Reise auf die Höhe des dreifachen Reisepreises beschränkt. Dem Teilnehmer wird in diesem Zusammenhang im eigenen Interesse der Abschluss einer Reiseunfall- und Reisegepäckversicherung empfohlen. Weitergehende Ansprüche wegen Reisegepäckschäden nach dem Montrealer Übereinkommen bleiben unberührt. Eine Haftung des Veranstalters für Leistungsstörungen, Personen- und Sachschäden im Zusammenhang mit Leistungen, die als Fremdleistungen (Beförderungsleistungen von und zum Ausgangs- bzw. Zielort laut Reiseausschreibung, Veranstaltungsbesuche, Ausflüge, Theaterbesuche, Ausstellungen etc.) lediglich vermittelt werden ist ausgeschlossen, wenn diese Leistungen in der Reiseausschreibung oder Reisebestätigung ausdrücklich und unter Angabe des vermittelten Vertragspartners als Fremdleistungen so eindeutig gekennzeichnet sind, dass sie für den Teilnehmer erkennbar nicht Bestandteil der Reiseleistungen des Veranstalters sind und getrennt ausgewählt wurden. Die §§ 651 b, 651 c, 651 w und 651 y BGB bleiben hierdurch unberührt. Eine Haftung des Reiseveranstalters besteht jedoch,
a) für Leistungen, welche die Beförderung des Teilnehmers vom ausgeschriebenen Ausgangsort der Reise zum ausgeschriebenen Zielort, Zwischenbeförderungen während der Reise und die Unterbringung während der Reise beinhalten,
b) wenn und soweit für einen Schaden des Teilnehmers die Verletzung von Hinweis-, Aufklärungs- oder Organisationspflichten des Veranstalters ursächlich geworden ist.

Die Teilnahme an den vom Veranstalter angebotenen Ausflügen, sportlich-touristischen Aktivitäten und die Benutzung von Sportanlagen/-geräten ist freiwillig und geschieht über den Rahmen der allgemeinen bzw. vereinbarten Fürsorge- und Aufsichtspflicht hinaus in Verantwortung des Teilnehmers, es sei denn, dem Teilnehmer sind Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit entstanden, die auf einer fahrlässigen Pflichtverletzung des Veranstalters oder einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen des Veranstalters beruhen. Für sonstige Schäden ist die Haftung ausgeschlossen, es sei denn, sie beruhen auf einer grob fahrlässigen Pflichtverletzung des Veranstalters oder auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen des Veranstalters.

Die im Feriensteckbrief erteilten Genehmigungen des gesetzlichen Vertreters, z. B. zum Baden, Fahrradbenutzung, Reitererlaubnis etc. gelten für die Dauer der Reise.

19. Gepäckbeschädigung und Gepäckverspätung bei Flugreisen
Der Veranstalter weist darauf hin, dass es besondere Regeln und Fristen zum Abhilfeverlangen im Hinblick der Gepäckbeschädigung und Gepäckverspätung bei Flugreisen gibt. Der Teilnehmer sollte bei Gepäckverlust, -beschädigung und Verspätung im Zusammenhang mit Flugreisen nach den luftverkehrsrechtlichen Bestimmungen vom Teilnehmer unverzüglich vor Ort mittels Schadensanzeige der zuständigen Fluggesellschaft anzuzeigen sind. Fluggesellschaften und Reiseveranstalter können die Erstattungen aufgrund internationaler Übereinkünfte ablehnen, wenn die Schadensanzeige nicht ausgefüllt worden ist. Dies gilt jedoch nicht für die Frist zur Anmeldung von Gepäckschäden oder Zustellungsverzögerungen beim Gepäck im Zusammenhang mit Flügen. Diese sind binnen 7 Tagen bei Gepäckbeschädigung und binnen 21 Tagen bei Gepäckverspätung nach Aushändigung zu melden. Zusätzlich ist der Verlust, die Beschädigung oder die Fehlleitung von Reisegepäck unverzüglich dem Reiseveranstalter, seinem Vertreter bzw. seiner Kontaktstelle oder dem Reisevermittler anzuzeigen. Dies entbindet den Reisenden nicht davon, die Schadenanzeige an die Fluggesellschaft innerhalb der vorstehenden Fristen zu erstatten.

20. Verjährung
Ansprüche des Teilnehmers nach § 651 i Absatz 3 BGB verjähren nach zwei Jahren. Die Verjährungsfrist beginnt mit dem Tag, an dem die Pauschalreise dem Vertrag nach enden sollte.

21. Informationspflicht zur Identität des ausführenden Luftfahrtunternehmens
Nach der EU-VO 2111/2005 sind wir verpflichtet, den Reisenden bei der Buchung über die Identität der ausführenden Fluggesellschaft der im Zusammenhang mit der gebuchten Reise zu erbringenden Flugbeförderungsleistungen zu informieren. Steht die ausführende Fluggesellschaft noch nicht fest, ist zunächst die wahrscheinliche Fluggesellschaft zu benennen und die Reisenden entsprechend zu informieren, sobald die ausführende Fluggesellschaft feststeht. Bei einem Wechsel der ausführenden Fluggesellschaft haben wir den Reisenden unverzüglich hierüber zu informieren. Die Informationen über die ausführende Fluggesellschaft im Sinne der EU-VO 2111/2005 begründen keinen vertraglichen Anspruch auf die Durchführung der Luftbeförderung mit der genannten Fluggesellschaft und stellen keine Zusicherung dar, es sei denn, eine entsprechende Zusicherung ergibt sich aus dem Reisevertrag. Soweit es in zulässiger Weise vertraglich vereinbart ist, bleibt uns ein Wechsel der Fluggesellschaft ausdrücklich vorbehalten. Die von der EU-Kommission auf der Basis der EU-VO 2111/2005 veröffentlichte „gemeinschaftliche Liste“ unsicherer Fluggesellschaften ist unter http://ec.europa.eu/transport/modes/air/safety/air-ban/index_de.htm (den dortigen Links zur jeweils aktuellen Liste folgen) abrufbar und wird dem Reisenden vor der Buchung auf Wunsch auch übersandt.

22. Rechtswahl, Druckfehler
Der Teilnehmer hat Ansprüche nach den § 651 l Abs. 3 Nr. 2, 4 bis 7 BGB gegenüber dem Reiseveranstalter geltend zu machen Die Geltendmachung kann auch über den Reisevermittler erfolgen, wenn die Pauschalreise über diesen Reisevermittler gebucht war. Empfohlen wird eine Geltendmachung auf einem dauerhaften Datenträger. Sollten eine oder mehrere Bestimmungen dieser Reisebedingungen oder des Reisevertrages unwirksam sein oder werden, so behalten die übrigen Bestimmungen gleichwohl ihre Gültigkeit. Auf das Verhältnis zwischen Veranstalter und Teilnehmer und seiner gesetzlichen Vertretung sowie den Reisevertrag findet ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland Anwendung mit der Maßgabe, dass falls der Reisende seinen gewöhnlichen Sitz im Ausland hat nach Art. 6 Abs. 2 der Rom – I Verordnung auch den Schutz der zwingenden Bestimmungen des Rechts genießt, das ohne diese Klausel anzuwenden wäre.
Alle Angaben entsprechen dem Stand der Drucklegung. Für Druckfehler wird keine Haftung übernommen. Die Berichtigung von Irrtümern sowie Druckfehlern bleibt dem Veranstalter vorbehalten.

Der Reiseveranstalter weist im Hinblick auf das Gesetz über Verbraucherstreitbeilegung darauf hin, dass er nicht an einer freiwilligen Verbraucherstreitbeilegung teilnimmt. Sofern eine Verbraucherstreitbeilegung nach Drucklegung dieser Reisebedingungen für den Reiseveranstalter verpflichtend würde, informiert der Reiseveranstalter den Kunden hierüber in geeigneter Form. Der Reiseveranstalter weist für alle Reiseverträge, die im elektronischen Rechtsverkehr geschlossen wurden, auf die europäische Online-Streitbeilegungs-Plattform http://ec.europa.eu/consumers/odr/ hin.

23. Veranstalterangaben

KINDERVEREINIGUNG Chemnitz e.V.
Akademie Ehrenamt/ die verreiser
Oberfrohnaer Str. 35
09117 Chemnitz

Telefon:    0371/5614744
Fax:    0371/5614766
E-Mail: hallo [at] verreiser.de
Internet:    www.die-verreiser.de

Vorstand: Herr Mathias Hofmann
Aufsichtsratsvorsitzender: Herr Arndt Hecker
Der  KINDERVEREINIGUNG Chemnitz e.V. ist im Vereinsregister beim Amtsgericht Chemnitz unter VR 1212 eingetragen.

Stand der AGB: 01.07.2018